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Green Deal: Das europäische Klimagesetz
Das Klimagesetz der EU soll zum Leitfaden für die gesamte Politik der Staatengemeinschaft werden

Der European Green Deal ist ein Meilenstein auf dem Weg der EU, die Klimaziele des Pariser Abkommens zu erreichen. In dieser Serie werfen wir einen Blick auf einige der Schlüsselelemente im Bezug auf den Energiesektor, das europäische Klimagesetz, den Investitionsplan, die Industriestrategie und den Aktionsplan für eine Kreislaufwirtschaft.

Wenn die Europäischen Unionspolitiker im September aus der Sommerpause zurückkehren, haben sie eine volle Agenda vor sich. Ein Punkt darauf ist das Klimagesetz, das den „European Green Deal“ im Recht der Staatengemeinschaft verankern soll. Das Ziel: Klimaneutralität in der EU ab 2050. Nach Auffassung der EU-Kommission soll das Gesetz nicht nur die primär betroffenen Sektoren Energie, Verkehr und Bau in die Pflicht nehmen, sondern „gewährleisten, dass alle EU-Politikbereiche zu diesem Ziel beitragen und alle Wirtschaftszweige und Gesellschaftsgruppen ihren Teil beisteuern“.

Zentraler Baustein ist tatsächlich das eindeutige Ziel der „Netto-Null“ bis zur Jahrhundertmitte. Damit dürfte die Mehrheit der heute lebenden EU-Bürger noch erleben, dass nicht mehr Treibhausgase ausgestoßen werden, als durch Kompensationen eingefangen werden. Die CO2-Kompensation kann zum Beispiel durch Wiederaufforstung oder durch Anreicherung von Böden mit Kohlendioxid erfolgen. Oder durch Technologien mit „negativen Emissionen“, bei denen CO2 eingefangen und gespeichert wird: aus der Luft, aber vor allem Abgasen aus der Verbrennung von Biokraftstoffen.

Das Klimagesetz soll den Rang einer EU-Verordnung erhalten und hätte damit unmittelbare Wirksamkeit in allen Mitgliedstaaten. Eine Sonderregelung gibt es allein für Polen, das wegen des hohen Kohlestromanteils im Energiemix noch größeren Herausforderungen entgegensieht als die anderen Staaten. Die Fortschritte sollen ab 2023 alle fünf Jahre überprüft werden, damit in Bereichen, die hinterherhinken, rechtzeitig weitere Maßnahmen ergriffen werden können, um das Ziel zu erreichen.

Prozess ins Rollen bringen

Das Klimagesetz dürfte eine Reihe weiterer Prozesse in Gang setzen. So wird die EU-Kommission im September darüber beraten, ob die aktuellen Emissionsziele für 2030 noch ausreichen: Bisher sollen sie um 40 Prozent im Vergleich zu 1990 sinken. Um bis 2050 die Netto-Null zu erreichen, könnte das jedoch zu wenig sein, sodass das neue Ziel bei 50 oder gar 55 Prozent unter dem Vergleichsniveau liegen könnte.

In diesem Fall müsste die Kommission auch die Gesetzgebung für diese Ziele noch einmal überarbeiten und an die neuen Ambitionen anpassen.

Die aktuelle Version berechtigt die EU-Kommission zu sogenannten Delegierten Rechtsakten. Damit kann die Exekutive „nicht wesentliche Elemente“ des Gesetzes ohne Abstimmung im Parlament ändern oder ergänzen. Sie treten zwei Monate nach Erlass in Kraft, es sei denn, das EU-Parlament oder der Europäische Rat, also das Gremium der Staats- und Regierungschefs, widersprechen ihm binnen zwei Monaten. Beide EU-Organe können das Recht der Kommission auf Delegierte Rechtsakte aber auch ganz aus dem Gesetz streichen.

Derzeit liegt der Entwurf des Klimagesetzes Parlament und Rat vor. Im Europaparlament wird es vom Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit geprüfte, der vor der Abstimmung auch eigene Änderungsvorschläge einbringen kann. Die finale Version wird in einem „Trilog“ zwischen den drei EU-Institutionen Kommission, Parlament und Rat erarbeitet.

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